Strafrecht
Wer den Begriff „Strafrecht“ hört, denkt oft automatisch an angeklagte Schwerverbrecher. Doch der Blick auf den Angeklagten im gerichtlichen Strafverfahren, der sog. Hauptverhandlung, erfasst nur einen Teilbereich dieses Rechtsgebietes. Bereits im Ermittlungsverfahren kann es für einen Beschuldigten sinnvoll sein, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn er nicht in Untersuchungshaft genommen wird. Oft lässt sich eine Anklageerhebung (und damit ein öffentliches Verfahren) vermeiden, wenn man auf die richtige Art und Weise mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei zusammenarbeitet. Und auch bei uns gilt nach wie vor der alte römische Grundsatz: „In dubio pro reo!“ – Im Zweifel für den Angeklagten.
Weil ein strafrechtliches Verfahren tief in das Leben eines Menschen eingreift, gibt es verschiedene Situationen, in denen der Beschuldigte zwingend einen Verteidiger haben muss. Wer in solchen Fällen keinen Wahlanwalt hat, bekommt einen Pflichtverteidiger, der die Rechte des Beschuldigten wahrnimmt, aber vom Staat bezahlt wird.
Auch das Opfer hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, und auch der Opferanwalt kann – auf entsprechenden Antrag hin – auf Kosten der Staatskasse dem Geschädigten beigeordnet werden, z.B. im Rahmen einer Nebenklage. In weniger schwerwiegenden Fällen kann hierfür auch Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Da meiner Meinung nach eine umfassende Betreuung eines Mandanten nur möglich ist, wenn ich auch beurteilen kann, wie die jeweilige „Gegenseite“ voraussichtlich reagiert, bin ich sowohl als Verteidiger, als Nebenklagevertreterals auch als Zeugenbeistand tätig.
Der Titel als „Fachanwalt für Strafrecht“ wurde mir durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg 2007 verliehen.
Pflichtverteidigung
Für einige Fälle schreibt die Strafprozessordnung (StPO) zwingend die Beteiligung eines Verteidigers am Verfahren vor, z.B. wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft (U-Haft) befindet oder sich seit mehr als drei Monaten in anderer Sache in Strafhaft befindet. Ein Verteidiger ist auch dann erforderlich, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, also eine Straftat, für die die Mindeststrafe ein Jahr oder mehr beträgt, oder wenn die Angelegenheit aus anderen Gründen besonders schwierig ist. Insbesondere über diesen Punkt lohnt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, da sich hier Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
Der Pflichtverteidiger wird zwar vom Gericht bezahlt, er ist aber für den Mandanten tätig wie ein Wahlverteidiger auch. Daher kann der Anwalt des Vertrauens, also der Wahlverteidiger, zum Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn ihn der Mandant nicht bezahlen kann. Benennt der Beschuldigte aber keinen eigenen Anwalt, wählt das Gericht einen für ihn aus.
Der Pflichtverteidiger muss – wie der Wahlverteidiger auch – das Vertrauen des Angeklagten genießen. Dies bedeutet nicht, dass er alles glauben muss, was ihm sein Mandant erzählt; er muss vielmehr prüfen, ob das Gericht dieser Einlassung voraussichtlich glaubt.
Deshalb sage ich meinen Mandanten immer wieder: Es kommt nicht darauf an, was war, sondern darauf, was das Gericht meint, was war.
Der Verteidiger fungiert also quasi als Übersetzer der juristischen Gedankengänge des Gerichts für seinen Mandanten. Eine Beratung, wie in einem konkreten Fall vorgegangen werden kann, sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen.