LG Freiburg, 13 StVK 422/11, 12.04.2013
Entscheidungen:
- Der den Antragsteller betreffende Bescheid der JVA F vom 11.11.2011 wird aufgehoben.
- Die JVA F wird verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an der Therapie bei BIOS zu ermöglichen und über die Frage der Kosten zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
- Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
1.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 30.05.2001 zum Vollzug der Maßregel der
Sicherungsverwahrung in der JVA F.
…
Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor Erlass des Fortdauerbeschlusses vom 05.07.2011 zeigte sich der Antragsteller für eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung bei der justiznahen Einrichtung BIOS zugänglich. Im Fortdauerbeschluss machte die Strafvollstreckungskammer deutlich, dass sie diesen Ansatz unterstütze, da dies derzeit die einzige Möglichkeit erscheine, einen wie auch immer gearteten therapeutischen Prozess überhaupt in Gang zu bringen.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 07.11.2011 beantragte der Antragsteller gegenüber der JVA F, darzulegen, ob eine konkrete Prüfung einer BIOS-Therapie ohne eigene Kostenbeteiligung des Antragstellers bereits erfolgt sei, fürsorglich die Therapiekosten durch die JVA F zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 11.11.2011 teilte die JVA F mit, dass eine abschließende Prüfung der Therapiefrage mangels Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers, der die Teilnahme an einer Vollzugsplankonferenz verweigert hatte, nicht durchgeführt werden konnte. Bei der derzeitigen Sachlage könne die Vorbereitung der vom Antragsteller gewünschten Therapie nicht in die Wege geleitet werden
Daraufhin stellte der Antragsteller mit Schreiben seines Verteidigers vom 05.12.2011 folgende Anträge auf gerichtliche Entscheidung:
- Der Bescheid der JVA F vom 11.11.2011 wird aufgehoben.
- Die Staatskasse wird verpflichtet, die Kosten einer ambulanten Therapie des Betroffenenbei BIOS zu übernehmen
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die JVA F dem Antragsteller am 20.07.2011 mitgeteilt habe, dass man von einer Therapie bei BIOS nichts halte, der Antragsteller vielmehr – nach einer wartezeit von drei bis neun Monaten – in die sozialtherapeutische Anstalt der JVA O verlegt werden solle. Ohne Unterstützung der JVA F sei die Finanzierung der BIOS-Therapie für den Antragsteller jedoch nicht zu realisieren, da er nach dreizehnjährigem Freiheitsentzug nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfüge. Der Verweis der JVA auf Gespräche mit einem JVA-internen Psychologen sei rechtswidrig.
Mit Stellungnahme vom 19.12.2011 erklärte die JVA F, dass die vom Antragsteller gewünschte ambulante Therapie nicht vorbereitet werde, weil entsprechende Gespräche auch durch einen internen Psychologen, der mit vollzuglichen Aufgaben in der Hauptanstalt nicht betraut ist, durchgeführt werden könne. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die Schreiben des Verteidigers und der JVA F verwiesen
2.
Der zulässige Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist im Wesentlichen begründet. Die Aufhebung des Bescheids vom 11.11.2011 sowie die Verpflichtung der JVA F dem Antragsteller die Teilnahme an der Therapie bei BIOS zu ermöglichen und über die Frage der Kostentragung zu entscheiden, ergibt sich unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (2 BvR
2333/08) aus § 8 Abs. 2 JVollzGB III in Verbindung mit dem aus Art. 7 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG abzuleitenden Individualisierungs- und Intensivierungsgebot, wonach – insbesondere mit zunehmender Vollzugsdauer – sichergestellt werden muss, dass mögliche Therapien nicht nur deshalb unterbleiben dürfen, weil sie im Hinblick auf Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalt hinausgehen.
In der vorliegenden, individuellen Fallkonstellation ist nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der fachpsychiatrischen Ausführungen des Gutachters Dr. Dittmar … davon auszugehen, dass im Fall des Antragstellers die innere konfliktuöse Dynamik, ob er sich dem zwingend notwendigen therapeutischen Prozess noch einmal öffnet oder sich mit einem dauerhaften Leben in der Sicherungsverwahrung abfindet, mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne äußere Unterstützung nicht aufzulösen. Zugleich ist aus Sicht der Kammer – wie die von der JVA F dargelegte Verweigerungshaltung des Antragstellers bezüglich der Vollzugsplankonferenz zeigt – das standardisierte Angebot der JVA offensichtlich nicht (mehr) in der Lage, den Antragsteller aus seiner
motivationalen „Sackgasse“ heraus zu führen. Angesichts der therapeutischen Stagnation und der festzustellenden Vollzugsdauer ist die vom Antragsteller selbst geforderte und angestrebte BIOSTherapie von der JVA als greifbare Chance nabhängig von dessen Teilnahmebereitschaft an einer
Vollzugsplankonferenz aktiv zu ermöglichen sowie die Kostenträgerschaft für die BIOS-Therapie abzuklären und sicherzustellen.
Soweit der Antragsteller pauschal und unbestimmt eine Kostenübernahme „durch die Staatskasse“ beantragt hat, ist dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, da unklar bleibt, welche staatliche Stelle verpflichtet werden soll.
Die nähere Abklärung und Sicherstellung des konkreten Kostenträgers hat vielmehr durch die JVA F
zu erfolgen.
3.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung inhaltlich im Wesentlichen erfolgreich ist, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen, § 121 Abs. 3 StVollzG, § 467 StPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht aus §§ 65,60, 52 GKG.