Amtsgericht Offenburg, 10.04.2013, Az. 2 Gs 904/12 (304 UJs 15968/06 Staatsanwaltschaft Offenburg): Unzulässige Beugehaft bei Aussichtslosigkeit

Amtsgericht Offenburg, 10.04.2013, Az. 2 Gs 904/12 (304 UJs 15968/06 Staatsanwaltschaft Offenburg)

Leitsätze:

  1. Anders als bei der Verhängung von Ordnungsgeld (§ 70 Abs. 1 StPO) ist die mehrfache Anordnung von Beugehaft (§ 70 Abs. 2 StPO) zulässig, wenn dadurch keine längere Haftdauer als insgesamt sechs Monate vollstreckt wird.
  2. Ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Haft den Zeugen dazu bringt, eine (wahrheitsgemäße) Aussage zu machen, ist sie unverhältnismäßig, und darf daher nicht angeordnet werden.

Beschluss: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg, gegen den Zeugen erneut Ordnungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO zu verhängen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Der Zeuge hat im Vernehmungstermin vom 26.03.2013 nun zum dritten Mal unberechtigt das Zeugnis verweigert, weshalb die Staatsanwaltschaft beantragt hat, erneut gegen ihn Beugehaft für die Dauer von zwei Monaten anzuordnen.

Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO nach dessen Wortlaut vor. Es war jedoch zu bedenken, dass gegen den Zeugen bereits zweimal Ordnungshaft, einmal für einen Monat und einmal für zwei Monate, angeordnet worden war, die der Zeuge auch verbüßt hat.

Vor diesem Hintergrund wäre die erneute Anordnung von Beugehaft nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig.

Anmerkungen:

  1. Jeder Zeuge ist verpflichtet, der Ladung eines Gerichts Folge zu leisten. Seine Angaben müssen immer wahr sein. Von diesen beiden Grundregeln gibt es keine Ausnahme.
  2. Es gibt aber Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht (also ein Schweigerecht) haben, weil sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet oder nahe verwandt sind (§ 52 StPO) oder weil sie Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Priester, Ärzte usw.) sind (§ 53 StPO).
  3. Es gibt aber Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht (also ein Schweigerecht) haben, weil sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet oder nahe verwandt sind (§ 52 StPO) oder weil sie Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Priester, Ärzte usw.) sind (§ 53 StPO).
  4. Sowohl ein Zeugnis- als auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gibt dem Zeugen allerdings nur das Recht, nichts zu sagen. Wenn er sich dazu entscheidet, etwas sagt, muss das der Wahrheit entsprechen.
  5. Diese Wahrheitspflicht trifft auch denjenigen, dem kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr zusteht. Das ist dann der Fall, wenn sich der Zeuge nicht mehr selbst belasten kann, weil er bereits für den Sachverhalt, um den es geht, rechtskräftig verurteilt worden ist. So war es auch bei dem Zeugen im vorliegenden Verfahren, meinem Mandanten: Er war verurteilt worden, an einem Überfall von insgesamt 4 Tätern beteiligt gewesen zu sein, weil das Opfer angegeben hatte, es hätte ihn als einzigen erkannt. Obwohl der Mandant
    seine Tatbeteiligung bestritten hat, hat das Gericht dem Opfer geglaubt und ihn verurteilt. Als dieses Urteil rechtskräftig war, hat die Staatsanwaltschaft ihn zu einer richterlichen Vernehmung einbestellt und ihm die Frage gestellt, wer die anderen drei – bislang unbekannten Täter – waren. Da der Mandant nicht ein zweites Mal für die Beteiligung an diesem Überfall verurteilt werden konnte, ihm also nichts mehr passieren konnte, selbst wenn er seine Beteiligung jetzt zugab, hatte er kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr und musste wahrheitsgemäß aussagen
  6. Er blieb bei seiner Aussage, dass er bei diesem Überfall nicht dabei war, und deshalb keine Angaben zu den Tätern machen könnte. Daraufhin klagte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Falschaussage an. Wiederrum prüfte das Gericht seine Täterschaft, wieder wurde dem Opfer geglaubt, dass der Mandant ganz sicher einer der Täter gewesen sei, und der Mandant wurde wieder verurteilt: allerdings nicht wegen der Beteiligung an dem Überfall,sondern wegen seiner – nach Meinung des  Gerichts – wahrheitswidrigen Aussage, er sei bei dem Überfall nicht dabei gewesen. Die zweite Verurteilung erfolgte somit wegen Falschaussage.
  7. Dieses Vorgehen hätte sich nun endlos wiederholen können, denn es darf zwar niemand wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden (römischer Rechtsgrundsatz: „ne bis in idem“, heute verankert im Grundgesetz, Art. 103 III GG), der Mandant also z.B. nicht nochmals wegen des Überfalls, an dem er beteiligt gewesen sein soll, aber jede Aussage vor einem Ermittlungsrichter stellt (wenn sie unwahr ist) eine neue Tat zu einem neuen Tatzeitpunkt dar. Geändert hätte sich somit bei Wiederholung der „Falschaussage“ in einer neuen Vernehmung nur die Strafe: sie wäre mit jeder Verurteilung höher geworden. Also gab ich dem Mandanten, der weiter beteuerte, die Täter nicht zu kennen, den Rat, gar
    nichts mehr zu sagen, denn: keine Aussage ist auch keine Falschaussage. (beachte
    allerdings: Das Weglassen eines Details im Rahmen einer Aussage kann als „Falschaussage durch Unterlassen“ strafbar sein!)
  8. Genau für diesen Fall gibt es aber den § 70 StPO: Wer keine Aussage machen will, obwohl er als Zeuge aussagen muss, kann mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Beugehaft) unter Druck gesetzt werden. Im Regelfall lässt sich ein Zeuge auf diese Weise „überzeugen“, dass es doch besser ist, den Mund aufzumachen. Nicht so mein Mandant, der deshalb zwischen der Verurteilung wegen Falschaussage und dem o.g. Beschluss vom 10.04.2013 bereits einmal einen Monat und einmal zwei Monate Beugehaft abgesessen hatte.
  9. Mit seinem Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anordnung der Beugehaft grundsätzlich vorlägen, hat das Amtsgericht Offenburg den Einwand beiseite gewischt, dass wegen der gleichen Frage nicht mehrfach Ordnungshaft verhängt werden dürfe. Beim Ordnungsgeld ist es ganz herrschende Auffassung, dass dieses nur einmal, nicht aber mehrfach hintereinander, u.U. sogar mit steigenden Beträgen, angeordnet werden darf.Die herrschende Rechtsprechung,  der sich das AG Offenburg angeschlossen hat, meint aber, dass die gesetzliche Obergrenze von sechs Monaten für die Ordnungshaft die Möglichkeit beinhaltet, diese Gesamtdauer auf mehrere Anordnungen aufzuteilen. Abgeleitet wird dieser Unterschied daraus, dass eine Obergrenze für das Ordnungsgeld nicht festgelegt ist.
  10. Letztendlich hat der Ermittlungsrichter die dritte Beugehaft aber deshalb für unzulässig gehalten, weil sie keine Strafe für ungebührliches Verhalten darstellt, sondern einzig und allein dem Zweck dient, den Zeugen zum Reden zu bringen. Da nicht erwartet werden konnte, dass der Zeuge nach weiteren zwei Monaten Beugehaft nun doch plötzlich sein Schweigen brechen würde, wäre diese Anordnung unverhältnismäßig gewesen, und daher unzulässig.
  11. Damit war die Angelegenheit für den Zeugen beendet. Außerdem hatte er den Vorteil, dass die beiden verbüßten Haftzeiten nicht in sein Führungszeugnis bzw.
    Vorstrafenregister eingetragen werden, weitere Verurteilungen wegen Falschaussage aber eingetragen worden wären.