AG Offenburg, 2 C 409/12, 11.04.2013: öffentliche Zustellung einer Klage (§ 185 Nr. 1 ZPO)

AG Offenburg, 2 C 409/12, Beschluss vom 11.04.2013

Die öffentliche Zustellung der Klage vom 16.10.2012 an den Beklagten …,
letzte bekannte Adresse …., Berlin, wird angeordnet.

Gründe:

Der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten ist unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich (§ 185 Nr. 1 ZPO).

Anmerkungen:

  1. Der Aufenthaltsort des Beklagten ist unbekannt, weil er bei seiner polizeilichen Abmeldung aus Berlin als neue Anschrift lediglich angegeben hat „Bukarest, Rumänien“. Die Ermittlung einer genauen, ladungsfähigen Anschrift in einem fremdsprachigen Land ist dem Kl äger nicht zuzumuten.
  2. Die öffentliche Zustellung kann auch durch ein Gericht angeordnet werden, das an seiner örtlichen Zuständigkeit Zweifel geäußert hat. Eine diesbezügliche Rüge ist allein Sache des Beklagten